Nach der Klage eines teilzeitarbeitenden Rettungsassistenten, der weniger Lohn für die gleiche Arbeit erhalten hatte, als ein Vollzeitbeschäftigter, kam es jetzt zum Urteil:
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagt: „Auch Teilzeitkräfte haben einen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit."
Dies gilt bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit. In dem Fall des Rettungsassistenten aus Süddeutschland liegen besondere Bedingungen vor, die grundlegend für das Urteil entscheidend waren - unflexible Diensteinteilung, kurzfristige Dienstanfragen und die Verpflichtung, sich seine Arbeitszeit selbst einzuteilen.
Die Klage verlief erfolgreich und der Rettungsassistent konnte rückwirkend eine zusätzliche Vergütung für sich verzeichnen, indem er die unterschiedliche Stundenvergütung als Benachteiligung geltend machte.
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